Häuser Kauf


Exposé SZ11

**Großes Einfamilienhaus in Salzgitter-Lebenstedt (Fredenberg)**

  • Objekt-Nr:
    SZ11
  • Immobilienart:
    Einfamilienhaus
  • Vermarktungsart:
    Kauf
  • Adresse:
    38228 Salzgitter (Fredenberg)
  • Region:
    Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

zwischen

Makler und Kunde als Verbraucher

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich
für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und
Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt
werden muss, an Dritte weiter zu geben.
Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen,
an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so
ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig
werden.
§ 3 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom
Verkäufer bzw. von einem Dritten stammen und von ihm, dem Makler, weder auf ihre
Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden,
diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Makler,
der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht und Vollmachterteilung

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen
Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch,
in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte
gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer
zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im
Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom
Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum
Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem
Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder
das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw.
umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das
provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig
im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten
Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt,
Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein
Vertragsabschluss nicht zustande kommt, und soweit der Aufwendungsersatzanspruch
vereinbart worden ist
§ 7 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt,
soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein
Leben verliert.
§ 8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler
beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung
auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 9 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn
innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt
werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im
übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.